Neue Informationspflichten für alle Rechtsanwälte ab 17. Mai 2010

Neue Informationspflichten für alle Rechtsanwälte ab 17. Mai 2010

Vorstandssitzung am 14.04.2010

| Zum Hauptmenu.
| Bereichsmenu.
| Zur Suche.
| Direkt zum Inhalt.
| Zu den Zusatzinformationen.


Logo: Rechtsanwaltskammer Berlin

Vorstandssitzung am 14.04.2010

17. Mai 2010

Neue Informationspflichten für alle Rechtsanwälte ab 17. Mai 2010

Am 17. Mai tritt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV, BGBl  2010, 267ff) in Kraft, mit der bußgeldbewehrt die EU-Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt wird.

Alle Bemühungen der BRAK auf Bundesebene, sowie unsere Bemühungen auf Landesebene, durch eine Neuregelung des § 6 Abs.1a GewO die Anwaltschaft vom Anwendungsbereich der DL-InfoV auszunehmen und die europarechtlich erforderlichen Regelungen in das anwaltliche Berufsrecht zu integrieren, blieben ohne Erfolg.

Bis auf weiteres gelten die neuen Informationspflichten der DL-InfoV damit auch für Rechtsanwälte. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Info-Pflichten unterliegt die Anwaltschaft somit der Gewerbeaufsicht.

Zu den ausführlichen, von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellten Informationen einschließlich Muster-Formblatt

Neue Informationen

§ 2 Abs.1 der DL-InfoV listet die stets zur Verfügung zu stellenden Informationen in 11 Nummern auf. Während die meisten davon sich bisher schon aus der BRAO, BORA, PartGG oder den handelsrechtlichen Bestimmungen ergeben, bestimmt Nr. 6 nunmehr, dass die Rechtsanwaltskammer, bei der die Zulassung besteht, benannt wird.

Nr. 11 verlangt die Angabe der Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Bisher erteilt gemäß § 51 Abs.6 Satz 2 BRAO die RAK Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Bisher war also eine Güterabwägung vor Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Nunmehr ist diese Information stets unaufgefordert von jeder Anwältin und jedem Anwalt zur Verfügung zu stellen.

Zeitpunkt der Information

Die Informationspflichten bestehen nach § 2 Abs.1 DL-InfoV vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung.

Informationsempfänger

Die Informationspflichten bestehen ausschließlich gegenüber dem Dienstleis-tungsempfänger, also gegenüber dem eigenen Mandanten, nicht jedoch gegenüber dem Gegner oder den Gerichten. Eine Information auf dem Briefpapier ist also einerseits nicht erforderlich, andererseits in der Regel zu spät.

Wie ist die Information zur Verfügung zu stellen?

Die DL-InfoV nennt in § 2 Abs.2 wahlweise vier Möglichkeiten: Die Infos sind
1.) dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen;
2.) in der Kanzlei oder am Ort des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Mandanten leicht zugänglich sind;
3.) elektronisch leicht zugänglich zu machen;
4.) in alle zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Angesichts der verschiedenen wahlweise gegebenen Möglichkeiten, die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und angesichts unterschiedlicher Mandantenstrukturen und technischer Ausstattung hat der Vorstand davon abgesehen, eine Empfehlung für die Erfüllung der Informationspflicht abzugeben.

Ordnungswidrigkeit

Mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € kann nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO belangt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Bußgeldbehörde ist die Gewerbeaufsicht.

Suche

Schnelleinstieg