Das Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen für den Fall, dass Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt nicht zufrieden sind.

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Beschwerdeverfahren

Wenn Sie nicht zufrieden sind

Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt unterliegen bei der Ausübung ihres Berufes vielfältigen Pflichten. Die Berufspflichten ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen für den Fall, dass Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt nicht zufrieden sind.

Lassen sich die Probleme mit der Anwältin oder dem Anwalt nicht durch ein Gespräch lösen, so besteht die Möglichkeit, Beschwerde beim Vorstand der RAK einzulegen. Wann dies sinnvoll sein kann, finden Sie auf den folgenden Seiten.

Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Verschwiegen und frei und unabhängig von Weisungen Dritter üben die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf aus und vertreten Ihre Interessen. Ihre Informationen behandeln sie streng vertraulich. Selbst wenn sie als Zeugen benannt werden, bleibt diese Vertraulichkeit gewahrt, denn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nicht nur gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, sondern haben auch ein gesetzlich garantiertes Aussageverweigerungsrecht. Die Pflicht und das Recht zur Verschwiegenheit bestehen selbstverständlich auch nach Beendigung des Mandats fort.

Als  unabhängige Organe der Rechtspflege haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte neben Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden eine gleichberechtigte Stellung und  sind auch diesen gegenüber frei und unabhängig. Natürlich gehören die Beachtung der Gesetze und der anwaltlichen Berufspflichten zu den Spielregeln  ihrer Berufsausübung.

Einige Berufspflichten im Einzelnen:


  • Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden (§ 43a I  BRAO).
  • Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a II BRAO). 
  • Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten ( § 43a IV BRAO).
  • Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet (§ 43a V BRAO).
  • Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen (§ 49a I BRAO).
  • Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt (§ 49b I BRAO).

Probleme des Mandatsverhältnisses

Bei Verstößen gegen diese und andere Berufspflichten kann die Rechtsanwaltskammer von Amts wegen tätig werden. Der einfachste und häufigste Weg, um Verletzungen gegen Berufspflichten geltend zu machen, ist das Beschwerdeverfahren bei der Rechtsanwaltskammer.


Das Beschwerdeverfahren

Erst wenn Gespräche mit der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt nicht zum Erfolg führen, wenden Sie sich schriftlich und möglichst zeitnah beschwerdeführend an den

Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstr. 9, 10179 Berlin.

Die Einlegung der Beschwerde ist für den Beschwerdeführer kostenfrei. 

Hinweis: Für die Kammer besteht keine Verpflichtung zum Tätigwerden. Sie ist nicht gezwungen, im Hinblick auf Ansprüche Dritter, berufsrechtliche Maßnahmen gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einzuleiten.

In dem Beschwerdeschreiben sollte mitgeteilt werden, was passiert ist und aus welchem Grund Sie der Auffassung sind, dass Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstoßen hat. Die Beschwerde muss den wesentlichen Sachverhalt, den Namen und die Anschrift der Anwältin bzw. des Anwalts sowie die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers beinhalten. Wir benötigen daher eine postalische Anschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Berschwerdeführers. Die Beschwerde muss in deutscher Sprache und in lesbarer Form verfasst sein. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat kaum Möglichkeiten der eigenen Sachaufklärung. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es uns nicht gestattet, inhaltlich per Email über die Angelegenheiten zu kommunizieren.

Ihre Beschwerde wird vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin sorgfältig geprüft. Erscheint eine Verletzung von Berufspflichten möglich, erhält die betroffene Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt eine Kopie der Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme. Die Stellungnahme erhält der Beschwerdeführer in der Regel zur Kenntnis.

Nach Abschluss des Verfahrens setzt der Vorstand den  Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis.

Als Alternative zum Beschwerdeverfahren besteht die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft anzurufen. Voraussetzung ist, dass der Schaden 15.000,- € nicht übersteigt und der Streit nicht anderweitig bei Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwaltskammer anhängig oder abschließend geregelt ist.

Die Möglichkeiten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer

Kommt die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens den Aufforderungen der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so können Zwangsgelder festgesetzt werden.

Lässt sich ein berufsrechtlicher Verstoß nachweisen, so hat die Rechtsanwaltskammer folgende Möglichkeiten des Vorgehens gegen die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt. Dabei liegt sowohl die Einleitung als auch die Auswahl von berufsrechtlichen Maßnahmen im Ermessen der Kammer. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nicht.
  • Ist die Schuld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts gering, so kann der Vorstand eine Rüge erteilen. Gegen eine Rüge kann der Betroffene Einspruch einlegen. Wird dieser Einspruch vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen.
  • Bei schwerwiegenden Verstößen kommt ein anwaltsgerichtliches Verfahren mit harten Sanktionen in Betracht. Für dessen Einleitung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, die auch vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer eingeschaltet werden kann.

Gebührenstreitigkeiten

Häufig genügen schon erläuternde Hinweise, um Missverständnisse in Gebührenfragen zu vermeiden und Einvernehmen zwischen Mandant und Anwalt herbeizuführen. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus den Mandanten aufzuklären, dass für seine Tätigkeit eine Vergütung zu zahlen ist, die sich nach dem RVG berechnet. Er muss ohne Frage des Mandanten diesen auch nicht darauf hinweisen, welche Gebühren anfallen und wie hoch diese sind.
  • Eine Belehrungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn der Mandant ausdrücklich nach der Höhe der Gebühren fragt. 

  • Die Entscheidung über die Angemessenheit der Gebühren ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Insoweit kann die Rechtsanwaltskammer keine Entscheidung fällen. Auf Antrag kann der Vorstand auch in Gebührensachen zwischen Mandant und Anwalt vermitteln.
    Ein solches Vermittlungsverfahren ist unverbindlich. Sowohl der Anwalt als auch der Mandant sind nicht verpflichtet, an der Vermittlung mitzuwirken.

  • Das Vermittlungsverfahren ist kostenfrei. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn beide Seiten ihn angenommen haben. Die Erstattung einer Strafanzeige oder ein gerichtlich anhängiges Verfahren über denselben Streit schließen eine Schlichtung aus.

  • Einwendungen gegen gerichtliche Gebührenfestsetzungen sind fristwahrend nur gegenüber dem Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren zu erheben. Die Rechtsanwaltskammer ist hierfür nicht zuständig.
  • Hinweis: Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern kommt auch die Möglichkeit einer Schlichtung durch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Betracht.

Durchsetzung von Ansprüchen des Mandanten gegenüber seiner Rechtsanwältin bzw. seinem Rechtsanwalt

Weder der Vorstand noch die Rechtsanwaltskammer selbst haben rechtliche Möglichkeiten, die Ansprüche von Mandanten gegenüber ihrer Anwältin/ihrem Anwalt durchzusetzen. Hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.

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