Prozesskostenhilfe-Voraussetzungen
Damit niemals mutwillig auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse geführt werden, wird die Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Zudem darf der Antragsteller selbst persönlich sowie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen.
Rechtsuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen über 15 Euro
liegt, wird in gewissen Grenzen das Recht eingeräumt, die Prozesskosten
in monatlichen Raten zu zahlen, die nach der Höhe des einzusetzenden
Einkommens gestaffelt sind Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten
aufzubringen, gleichgültig wie viele Instanzen der Prozess durchläuft.
Das einzusetzende Einkommen wird folgendermaßen berechnet:
Einzusetzendes Einkommen = Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbekosten, abzgl. Freibeträge (400,- Euro für die antragstellende Partei und ihren Lebenspartner sowie ein Unterhaltsbeitrag zwischen 237,- und 320,- € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person, z.B. jedes Kind, zusätzlich 182 Euro für die erwerbstätige Partei; Stand: 30.03.2011) sowie abzgl. der gesamten Wohnkosten einschließlich Heizung.