Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden

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Prozesskostenhilfe

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählt auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz.

Prozesskostenhilfe-Voraussetzungen

Damit niemals mutwillig auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse geführt werden, wird die Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Zudem darf  der Antragsteller selbst persönlich sowie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen.

Rechtsuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen über 15 Euro liegt, wird in gewissen Grenzen das Recht eingeräumt, die Prozesskosten in monatlichen  Raten zu zahlen, die nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens gestaffelt sind Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, gleichgültig wie viele Instanzen der Prozess durchläuft.

Das einzusetzende Einkommen wird folgendermaßen berechnet:

Einzusetzendes Einkommen = Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbekosten, abzgl. Freibeträge (400,- Euro für die antragstellende Partei und ihren Lebenspartner sowie  ein Unterhaltsbeitrag zwischen 237,- und 320,- € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person, z.B. jedes Kind, zusätzlich 182 Euro für die erwerbstätige Partei; Stand: 30.03.2011) sowie abzgl. der gesamten Wohnkosten einschließlich Heizung. 

Worin besteht Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe übernimmt je nach einzusetzendem Einkommen voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts.

  • Achtung: Wer den Prozess verliert, muss aber in jedem Fall – auch, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde - die Kosten des Gegners bezahlen (Kostenrisiko). Eine Ausnahme besteht nur in Arbeitsrechtsprozessen in erster Instanz. Dort bezahlt generell jeder seine Anwaltskosten allein.

  • Hinweis: Für die anwaltliche Vertretung im Verfahren über die PKH entstehen Kosten, die vom Mandanten zu zahlen sind, wenn dem Antrag auf PKH nicht entsprochen wird. Dies betriftt auch bereits entstandene oder entstehende Gerichtskosten.

Wie erhält man Prozesskostenhilfe?

Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe aller Beweismittel dargestellt wird. Das Gericht prüft dann vorab, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dem Antrag ist eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“  sowie entsprechende Belege beizufügen.

  • Achtung: Bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden müssen, ist auch die Erklärung zur Prozesskostenhilfe innerhalb dieser Frist abzugeben.   

Wann wird eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt beigeordnet?

Eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt wird beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, z.B. in Scheidungssachen und in Verfahren vor dem Landgericht. Zudem erfolgt die Beiordnung, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist. 

Zu unterscheiden ist die gerichtliche Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers im Strafverfahren. Ihre Mitwirkung im Strafverfahren ist immer erforderlich, wenn die Schwere der angeklagten Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies erfordern, seit 01.01.2010 auch bei Inhaftierung. In solchen Fällen bestellt das Gericht eine Verteidigerin/einen Verteidiger ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Entscheidung darüber, wer die Gebühren und Auslagen des bestellten Rechtsanwalts zu tragen hat, trifft das Gericht erst bei Abschluss des Verfahrens.

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