Prozesskostenhilfe-Voraussetzungen
Damit niemals mutwillig auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse geführt werden, wird die Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Zudem darf der Antragsteller selbst persönlich sowie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen. Das einzusetzende Einkommen darf nicht mehr als 15 Euro betragen. Dies wird folgendermaßen berechnet:
Einzusetzendes Einkommen = Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbekosten, abzgl. Freibeträge (395,- Euro für die antragstellende Partei und ihren Lebenspartner sowie 276,- Euro für jede weitere unterhaltsberechtigte Person, z.B. jedes Kind, zusätzlich 180 Euro für die erwerbstätige Partei) sowie abzgl. der gesamten Wohnkosten einschließlich Heizung.
Die Freibeträge ändern sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten.