Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich aus. Gemäß § 75 Satz 2 BRAO erhalten sie „eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung“. Das gleiche gilt für die Mitglieder des Anwaltsgerichts (§ 95 Abs.1 BRAO) und des Anwaltsgerichtshofs (§ 103 Abs. 4 BRAO) sowie für die Mitglieder der Fachanwaltsausschüsse für ihre dortige Tätigkeit (§ 21 FAO).
Die Höhe der Aufwandsentschädigung bemisst sich nach Richtlinien, die die Kammerversammlung beschließt (§ 89 Abs. 2 Nr. 5 BRAO).
Nach der derzeitigen Fassung der Richtlinie erhalten Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Vorstandssitzungen, Präsidiumssitzungen, Ausschuss- und Abteilungssitzungen oder an Hauptversammlungen der BRAK. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 103 Abs. 4 BRAO, VV-Nr. 7500 Nr. 3 RVG und beträgt 90,00 Euro je Sitzung. Die Kammerpräsidentin bzw. der Kammerpräsident erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung von 25.000,00 Euro im Jahr.
Die Richtlinie legt weiterhin fest, dass die Kosten für Reisen außerhalb Berlins erstattet werden: Bei Dienstreisen mit dem eigenen Fahrzeug werden 0,36 € für jeden gefahrenen Kilometer gezahlt. Darüber hinaus verweist die Richtlinie wiederum auf § 103 Nr. 4 BRAO: Fahrtkosten bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden erstattet, soweit sie angemessen sind. Übernachtungskosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt, das Tage- und Abwesenheitsgeld beträgt das Eineinhalbfache der in VV-Nr. 7500 RVG genannten Beträge, d.h. bei einer Dienstreise von nicht mehr als 4 Stunden 30,00 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 52,50 Euro und von mehr als 8 Stunden 90,00 Euro.
