Angaben über die berufliche Zusammenarbeit
§ 8 BORA unterscheidet nun bei der Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit zwischen der Kundgabe einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit mit den in § 59a BRAO genannten Berufsträgern und der Kundgabe jeder anderer Form der beruflichen Zusammenarbeit. § 8 S. 2 BORA hält ausdrücklich fest, dass das rechtsuchende Publikum bei diesen anderen Formen der beruflichen Zusammenarbeit vor dem Eindruck einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit nach § 8 S.1 BORA geschützt werden soll.§ 8 S. 2 BORA spricht im Übrigen dafür, dass bloße „Briefkopfsozietäten“ (Scheinsozietäten) unzulässig sind, soweit es sich um Bürogemeinschaften handelt. Die Abteilung V des Kammervorstands hält eine Briefkopfgestaltung, welche bei einer Bürogemeinschaft den falschen Eindruck erweckt, es handle sich um eine Sozietät, auch für irreführend, da bei einer Bürogemeinschaft tatsächlich keine Berufsausübungsgemeinschaft vorliegt – unabhängig von der Konsequenz einer gemeinsamen Haftung.
