Angaben über die berufliche Zusammenarbeit
- Gemäß § 8 BORA ist es zulässig, auf die berufliche Zusammenarbeit in der Form der "Kooperation" hinzuweisen. Unter Verwendung dieses Begriffs (und nur dieses) dürfen Personen genannt werden, die nicht sozietätsfähig i. S. d. § 59 a Abs. 1 S.1 BRAO sind (z.B. Ärzte, Bauingenieure, Kfz-Sachverständige etc.). Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 25.7.2005 (– AnwZ (B) 42/04 – NJW 2005, 2692) bestätigt.
- Zu beachten ist, dass bei Nennung von Kooperationspartnern in anderen Städten nicht der Eindruck einer überörtlichen Sozietät vermittelt werden darf. Dieses "Vortäuschen von Größe" hat nicht nur haftungsrechtliche Folgen, sondern kann auch "unsachlich" i. S. d. § 6 Abs.1 BORA, § 43b BRAO sein. Der BGH sah in einem Beschluss vom 23.9.2002 (– AnwZ (B) 67/01 – BRAK-Mitt. 2003, 31) das rechtsuchende Publikum dadurch getäuscht, dass eine Kanzlei in der Kopfleiste des Briefbogens den Hinweis "Rechtsanwälte Steuerberater Patentanwalt" führte, obwohl lediglich Kooperationspartner über die Ausbildungen zum Steuerberater und Patentanwalt verfügten. Wegen der Blickfangwirkung der Kopfleiste wurde der dortige Hinweis auf die Kooperationspartnereigenschaft mittels eines "*" und einer zugehörigen Fußnote nicht als ausreichend angesehen, um die Gefahr einer Irreführung auszuschließen.
- Anders als auf die "Kooperation" darf auf die "Bürogemeinschaft" gemäß § 8 S.1 BRAO nur hingewiesen werden, wenn sie mit sozietätsfähigen Personen besteht. Da sie begrifflich eine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln in einem "Büro" voraussetzt (Hartung / Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, Vor § 59a BRAO, Rn. 155), hält der Vorstand den Hinweis auf eine "überörtliche Bürogemeinschaft" für irreführend.
