Werbung mit der Berufsbezeichnung

Werbung mit der Berufsbezeichnung

Rechtsprechung und Vorstandsbeschluß bezüglich Werbung mit der Berufsbezeichnung

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Titel/Berufsbezeichnungen

Die Angabe von Titeln und akademischen Graden sowie von Amts- oder Berufsbezeichnungen ist zulässig, wenn der Rechtsanwalt die Berechtigung zur Führung des Titels tatsächlich erworben, das Amt bekleidet oder den Beruf ausgeübt hat. Hier gilt, wie in anderen Bereichen auch, dass der Vorstand unrichtige oder irreführende Angaben für "unsachlich" i. S. d. § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA hält und entsprechend sanktioniert.

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