Briefbogengestaltung
- Bei den der Kammer vorgelegten Briefbögen war vielfach festzustellen, dass den Vorgaben des § 10 Abs. 2 S. 3 BORA (n.F.) nicht hinreichend Aufmerksamkeit geschenkt wird. Wer beispielsweise die Kurzbezeichnung "Maier Rechtsanwälte" führt, muss auf dem Briefbogen mindestens zwei Kollegen mit Vor- und Nach-namen als Mitarbeiter aufführen; bei "Maier & Kollegen" sind wenigstens drei Anwälte zu nennen.
- Seit dem 1. Juli 2010 enthält der neu gefasste § 10 Abs. 1 BORA die Verpflichtung, dass RAe auf ihren Briefbogen ihre Kanzleianschrift angeben müssen. Weiter heißt es: “Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen genannten seine Kanzleianschrift (§ 31 BRAO) anzugeben“.
