Mediation

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Mindestvoraussetzungen zur Erlangung des Titels Mediator/Mediatorin

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Mediatorin und Mediator

Gemäß § 7a BORA haben Rechtsanwälte, die zusätzlich den Titel Mediator führen möchten, den Nachweis einer „geeigneten Ausbildung“ zu erbringen. Die 4. Konferenz der Berufsrechtsreferenten der Rechtsanwaltskammern hat sich in ihrer Sitzung am 30. Oktober 2004 darüber verständigt, dass von Rechtsanwälten als Mindestvoraussetzung  zunächst eine Fachausbildung im Umfang von 90 Stunden absolviert werden muss. Darüber hinaus sind im Rahmen der Ausbildung die ver-schiedenen Mediationsphasen in einem Rollenspiel vollständig zu durchlaufen.

Zum Nachweis reicht die Übersendung des Ausbildungszertifikats nebst Ausbildungsinhalt an die RAK Berlin.

Rechtsanwälte haben im Falle der Erfüllung vorstehender Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf unsere auf der Homepage geführte Mediatorenliste setzen zu lassen.

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