I. Zulassungsgebühren
§ 1 Zulassung
(1) Die Rechtsanwaltskammer Berlin erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4, 6 BRAO) sowie auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 3 EuRAG, §§ 207, 209 BRAO) eine Gebühr von 205,-- €.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auf 128,-- €, wenn der Antrag auf Zulassung vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen wurde.
(3) Die Rechtsanwaltskammer Berlin erhebt abweichend von Abs. 1 für die Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung eines europäischen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 BRAO i.V.m. §§ 11, 13 EuRAG (Eingliederung) eine Gebühr von 256,-- €.
§ 2 Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft
Die Rechtsanwaltskammer erhebt für die Bearbeitung eines Antrages einer Rechtsan-waltsgesellschaft auf Zulassung (§ 59 g BRAO) eine Gebühr von 767,-- €. Bei anderen Gesellschaftsformen erhöht sich die Gebühr auf 975,-- €.
§ 3 Aufnahme nach Kanzleisitzverlegung
Die Rechtsanwaltskammer erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Aufnahme in die Rechtsanwaltkammer nach Kanzleisitzverlegung (§ 27 Abs. 3 BRAO) eine Gebühr in Hö-he von 80,-- €.
II. Vertreterbestellung
§ 4 Gebühr
Die Rechtsanwaltskammer erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestellung eines Vertreters (§§ 53 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 BRAO) eine Gebühr in Höhe von 26,-- €.
III. Anwaltsausweise
§ 5 Gebühr
Für die Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines bundeseinheitlichen/europäischen Anwaltsausweises wird eine einmalige Gebühr von 15,-- € erhoben.
IV. Zahlungstermin
§ 6 Fälligkeit
Die Gebühr wird fällig mit Einreichung des Antrages bei der Rechtsanwaltskammer und ist von dem/der Antragsteller/in zu zahlen.
V. Schlussbestimmungen
§ 7 Inkraftreten
(1) Die Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt von Ber-lin in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer vom 01.03.2006 (ABl. Nr. 13 S. 1051) wird aufgehoben.
(3) Vorstehende Gebührenordnung wurde auf der Kammerversammlung vom 5. März 2008 beschlossen.
